Hintergrundmaterial zur Pressekonferenz
am 11.11.1996
Teil 2
Flüchtlings- und Migrationspolitik in Polen
1. Staatliche Maßnahmen gegen Flüchtlinge
Der polnische Staat verfügt derzeit über drei recht unterschiedliche restriktive Mittel gegen Flüchtlinge und MigrantInnen:
a. Abschiebearrest und Abschiebungen per Flugzeug - betrifft vor allem AsiatInnen
b. Strafprozeß wegen "Unerlaubter Ausreise" (Art. 288 Strafgesetzbuch), Haft und anschließende Freilassung - betrifft vor allem SüdosteuropäerInnen
c. Rückschiebungen in die Ukraine - betrifft vor allem Personen aus der GUS und aus dem Nahen Osten, die nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können.
Die Wahl, welches dieser Zwangsmittel zu Anwendung kommt, richtet sich offensichtlich nach Aussehen und angegebenem Herkunftsland der Betroffenen. Wir sehen in der unterschiedlichen Behandlung elementare Gleichheitsgrundsätze vor dem Gesetz verletzt.
a. Abschiebehaft, Abschiebungen
Seit September 1995 bestehen die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen für Abschiebehaft mit einem entsprechenden Verwaltungsapparat. Aber erst seit Mitte September 1996 werden die Abschiebe-Einrichtungen in vollem Umfang genutzt.
Bei dem Besuch in den Abschiebearresten berichtete die Polizei, dass die Polizeiarrestzellen 1993 mit Geldern der Bundesregierung zu Abschiebearresten umgebaut worden sind. 23 Abschiebearreste befinden sich in den jeweiligen Hauptgebäuden der Wojwodschaftspolizeien, ein Abschiebearrest liegt in der Nähe des Warschauer Flughafens, in Lesznowola.
Im Zuge der umfangreichen Verhaftungswelle im September 1996 veranlaßten die zuständigen Staatsanwaltschaften zum ersten Mal die extensive Anordnung von Abschiebearresten, während normalerweise Unterbringungslager und Abschiebecamps für solche Fälle vorgesehen sind.
Im Polnischen Ausländergesetz - novelliert am 24. März 1995, in Kraft seit September 1995 - gibt es zwei Arten von Institutionen, die für Ausländer vorgesehen sind, die abgeschoben werden sollen:
1. Bewachtes Camp. Art.16.1.: "Wenn es sich als unmöglich herausstellt, einen Ausländer unverzüglich zur Grenze zu transportieren, und wenn es begründeten Anlaß zur Furcht gibt, daß sich der Ausländer dem Vollzug der Abschiebeanordnung entziehen könnte, soll der Staatsanwalt die Unterbringung in einem bewachten Camp anordnen, bis die Entscheidung durchgeführt werden kann."
2. Abschiebearrest, Art. 16.2.: "Wenn es begründeten Anlaß zur Furcht gibt, daß sich der Ausländer nicht den internen Regeln und der Ordnung des bewachten Camps unterwirft, kann der Ausländer so lange in Abschiebearrest genommen werden, bis die Abschiebungsentscheidung durchgeführt werden kann."
Art. 16.4.: Die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, einen Ausländer einem bewachten Camp zu überstellen oder Abschiebearrest anzuordnen, wird gerichtlich überprüft. Ein Ausländer hat das Recht, gegen diese Gerichtsentscheidungen Widerspruch einzulegen.
Art. 16.5.: Das Maximum der Haftzeit beträgt in beiden Fällen 90 Tagen.
Gegen die Abschiebeanordnung kann Widerspruch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention eingelegt werden (Art. 3 EMRK)
b. Strafprozessuale Verfahren wegen "Unerlaubter Ausreise" (Art. 288 Stgb.) nach Westeuropa
Allein im letzten Jahr wurden nach diesem Artikel 1.281 Personen verurteilt, Tendenz steigend. In den letzten vier Jahren (1992-95) betrug die Zahl der Verurteilungen nach diesem Artikel insges. 3.994 Personen (Zentrales Strafregister, polnisches Justizministerium). Die Haftstrafen liegen nach unserer Beobachtung meist zwischen drei und fünf Monaten.
Diese Häftlinge versuchen nach unserer Erfahrung nicht, einen Asylantrag zu stellen, sondern warten das Ende der Haft ab. Sie werden dann mit einer Ausreiseaufforderung (einem "adminsitrativem Visum") im Paß freigelassen. Das zentrale Strafregister beim polnischen Justizministerium weist für das letzte Jahr 1.281 Verurteilungen nach diesem Paragraphen aus, in den letzten drei Jahren waren es insgesamt 3.994 Verurteilungen. Wir gehen davon aus, dass es sich mehrheitlich bei ihnen um nichtpolnische Staatsbürger handelt.
c. Rückschiebungen
Polen hat mit folgenden osteuropäischen Ländern Rückübernahmeabkommen abgeschlossen: Bulgarien, Kroatien, Rep. Moldova, Rumänien, Slovakei, Tschech. Rep., Ukraine, Ungarn.
Zwei Wochen nach den Septemberrazzien, am Freitag dem 4.10.96, wurde von den Innenministern Polens und der Ukraine ein Abkommen unterzeichnet, das in der polnischen Öffentlichkeit als Anti-Migrations-Konvention vorgestellt wurde. Es regelt insbesondere die Kooperation über die Grenzen hinweg zwischen den polnischen Wojwodschaften und den nahgelegenen ukrainischen Regionen. Die Ukraine hat bis heute die Genfer Konvention nicht unterzeichnet. Das Land gilt offiziell nicht als "Sicheres Drittland".
Ein Teil der Personen, die im Laufe der Septemberrazzien verhaftet wurden, wurden inzwischen in die Ukraine abgeschoben. Es handelt sich unseres Wissens um 19 irakische Kurden. Über ihren Verbleib in der Ukraine ist nichts bekannt.
2. Das Büro für Migration und Flüchtlinge (BMU) in Warschau
Zuständig für das Asylwesen ist das genannte BMU in Warschau. Es handelt sich dabei um eine Einrichtung des polnischen Innenministeriums, die nach Abschluß des deutsch-polnischen Rückübernahmeabkommens mit Geldern der Bundesregierung aufgebaut wurde. Hier müssen die Anträge auf Asyl gestellt werden, hier wird über den Antrag entschieden und ggf. eine Unterbringung und die Abschiebung organisiert. Die rechtliche Grundlage ist vage: Der neue Artikel 10 im alten Ausländergesetz regelt die Asylangelegenheit als Kompetenzfrage, es gibt aber keine Durchführungsbestimmungen, so dass das BMU nach dem allgemeinen polnischen Verwaltungsverfahrensgesetz und nach Gutdünken vorgehen kann. Um Häftlingen die Möglichkeit von Asylverfahren anzubieten, müßte das BMU Mitarbeiter in die Gefängnisse und Abschiebearreste schicken. Wir konnten feststellen, dass das BMU dies bis zum Zeitpunkt unseres Besuchs in den genannten Abschiebearresten in keinem Fall getan hat.
Es muß befürchtet werden, dass nach Veröffentlichung dieses Berichts lediglich Schnellverfahren ähnlich wie am Warschauer Flughafen stattfinden. Mit einer Negativentscheidung des BMU ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verbunden, Berufung kann vom Ausland eingelegt werden - so wird jedenfalls den Flüchtlingen im Transitraum des Warschauer Flughafens regelmäßig beschieden. Die Rechte der Häftlinge sind zudem nicht nur vor Beginn eines Asylverfahrens beschnitten - eine Vorkontrolle übernimmt praktisch die Wojwodschafts-Polizei, in deren Gewahrsam sich die Häftlinge befinden - , sondern auch im Verlauf des Verfahrens. Nach polnischem Gesetz (Art. 73-74 VwVfG ) existiert ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht, das in den Schnellverfahren verletzt wird. Auch das Recht, sich abschließend vor der Entscheidung zu äußern, - so sieht es das VwVfG vor - , kann nicht wahrgenommen werden.
3. Die Entwicklung der Flüchtlingspolitik in Polen
Zum Hintergrund der momentanen Situation in Polen sei angemerkt: Die Anpassung Polens an das westliche Schengener System hat sich in den vergangenen Jahren erstaunlich langwierig gestaltet, obwohl die Rückübernahmeabkommen mit den Schengen-Staaten bzw. mit der Bundesregierung und die Annäherung Polens an die Europäische Union entsprechende Auflagen und Finanzierungen zur schnellen Umsetzung vorgesehen haben. Bis heute ist in Polen kein nach westlichen Vorgaben ausgearbeitetes Ausländergesetz in Kraft getreten, und Ausländerbehörden, mit denen sich MigrantInnen und Flüchtlinge hierzulande auseinandersetzen müssen, sind dort noch unbekannt. Die neuen polnischen Arbeitsmarktverordnungen zur Benachteiligung ausländischer Arbeitskräfte könnte man in aller Vorsicht als rudimentär bezeichnen. Bisher war daher davon auszugehen, dass Flüchtlinge und MigrantInnen in Polen vergleichsweise sichere Überlebensperspektiven im Transit haben. Doch seit wenigen Monaten entsteht ein System von Razzien, Auffanglagern und Abschiebungen, das von nur drei staatlichen Instanzen geleitet und durchgesetzt wird. Die Zentrale bildet das Warschauer Flüchtlings- und Migrationsbüro (BMU) mit ca. 60 MitarbeiterInnen, die dezentralen Stellen liegen bei den 49 Wojwoden (den regionalen Verwaltungschefs) und den regionalen Staatsanwaltschaften. Ob sich die Grenzpolizei und die Wojwodschaftspolizei diesen Stellen gegenüber auf Zuarbeit beschränken oder durch die Razzien einen entsprechenden Handlungsdruck erzeugt haben, bleibt zur Zeit eine offene Frage. Es handelt sich insgesamt um einen eng miteinander verflochtenen polizeilich-juristisch-administrativen Komplex, dem die Organisation von Asyl und Abschiebung, von Haft und Freilassung obliegt und der stark informellen Charakter hat.
Es ist zu vermuten, daß die polnische Regierung sein einiger Zeit in verstärktem Maße dazu gedrängt wird die Abwehr von MigratInnen und Flüchtlingen zu intensivieren und daher nun Handlungsfähigkeit demonstrieren muß. Unter diesen Vorzeichen droht Willkür und Unberechenbarkeit.
Möglicherweise ging ein solcher Druck auf die polnische Regierung von einer europäischen Innenministerkonferenz aus, die im Sommer 1996 in Warschau getagt hat. Es ist jedenfalls zu konstatieren, dass seitdem in der polnischen Presse in massierter Form Bedrohungsszenarien durch Flüchtlingsströme auftauchen. Die Verhaftung rumänischer Roma und die medienwirksame Verbrennung ihrer Hütten und Habseligkeiten mitten in Warschau im Juli 1996 konnte man bereits als Alarmsignal in diese Richtung verstehen.
Wir denken, dass jede Art von kritischer Aufmerksamkeit diese Entwicklung in Richtung Abschiebesystem nachhaltig beeinträchten kann. Noch ist in Polen das Feindbild Flüchtling politisch und gesellschaftlich nicht derart festgeschrieben wir in der BRD.