Schleusertum
– Fluchthilfe:
Fahndungspraxis und soziale Realität
(2005)
Ein
Schleuser
verspricht jemandem, er werde ihn wunschgemäß illegal über die Grenze
bringen,
der zu leistende Vorschuss beträgt 10.000 DM. Das Geschäft misslingt.
Später
schafft der Flüchtling mit einer anderen Möglichkeit den Weg über die
Grenze.
Da meldet sich der Schleuser: Er verlangt seinen vereinbarten Vorschuss
und
zieht mit seinem Anspruch vor Gericht. Und er erhält Recht. Die Richter
gelangen zu dem Schluss, „dass ein solcher Vertrag nicht allgemein gegen die guten Sitten verstößt. [... es
ist] nicht in jedem Fall anstößig, eine Hilfeleistung, selbst für einen
Menschen in einer Notlage, von einer Vergütung abhängig zu machen ...
Fluchthilfevergütungen
von 15.000 Mark oder 13.000 Mark je ‚geschleuster’ Person“ erscheinen
den
Richtern „im Hinblick auf hohe Unkosten des Fluchthelfers nicht als
überhöht.“
Dieser Prozess fand im Jahr 1980 statt. Bei dem Gericht handelte es
sich um die
Revisionsinstanz des Bundesgerichtshofs, verhandelt wurden die Umstände
einer
Schleusung aus der DDR (BGH 1980; FFM 1998, S. 111ff.).
Die Fluchthilfe aus der DDR ist
nicht mein Thema. Aber das
Beispiel macht eines klar: Die Hilfe zum heimlichen Grenzübertritt, die
die
Strafverfolgungsbehörden in den Industriestaaten inzwischen mit
Haftstrafen von
bis zu fünfzehn Jahren ahnden, ist ein noch sehr junges Delikt.[1]
Ihre Kriminalisierung ist zeit- und gesellschaftsgebunden. Galt die
Fluchthilfe
zur Zeit der Blockkonfrontation als ein probates Mittel, mit dem die
Bewegungsfreiheit und die Menschenrechte unter universalistischer
Zielsetzung
auszuweiten waren, so haben die Regierungen dieselbe Praxis heute zu
einem
Inbegriff der globalen kriminellen Gefahren erklärt, die den
partikularistischen Besitzstand der Industriestaaten bedrohen. Diese
sind seit
Beginn der 1990er Jahre dazu übergegangen, gemeinsame Außengrenzen zu
definieren und sie als Barrieren gegen unerwünschte
Migrationsbewegungen
aufzurüsten. Dadurch haben sie einen stetigen Bedarf an Hilfe zur
heimlichen
Grenzüberschreitung erzeugt. Angesichts der neuen Nachfragesituation
ist –
sagen wir es neutral – ein kommerzieller und humanitärer Service
entstanden,
dessen Umrisse genauso im Dunkeln liegen wie das Ausmaß der heimlichen
Einwanderung
selbst.[2]
Dieser „graue“ Dienstleistungssektor ist es, den die hiesigen
Strafverfolgungsbehörden,
die politische Klasse und die Medien mit dem Kampfbegriff des
„verabscheuungswürdigen
Schleusertums“ belegen. Das skandalträchtige Feindbild lässt sich mit
einfachen Mitteln in den Vordergrund der öffentlichen Wahrnehmung
schieben. Die
grundlegenden sozialen Realitäten der Migration verschwinden dahinter.
Sie
seien deswegen hier vorab skizziert und zu dem in Beziehung gesetzt,
was man je
nach Sichtweise Fluchthilfe oder Schleusertum nennt.
Die Personen, die heutzutage
ohne die nötigen Papiere Grenzen
überschreiten und sich dabei helfen lassen, kommen zum Teil aus den
traditionellen Auswanderungsländern – wie beispielsweise aus dem Raum,
den
einst Jugoslawien umfasste, oder aus Marokko. Früher konnten diese frei
in die
westeuropäischen Staaten einreisen. Selbst die Arbeitsaufnahme wurde
unverzüglich regularisiert. Seit 1992 gilt jedoch die Visapflicht
gegenüber den
(ehemaligen) jugoslawischen und marokkanischen Staatsangehörigen.
Deswegen
bleibt denjenigen, die keine Familienzusammenführung beantragen können,
nur die
heimliche Einreise, und sie werden sich dabei vielleicht gegen
Bezahlung helfen
lassen. Neben dieser anhaltenden Einwanderung aus der nahen Peripherie
Westeuropas schaffen es seit Ende der 1980er Jahre vermehrt auch
Flüchtlinge
aus den Armuts- und Kriegsgebieten dieser Welt bis nach Westeuropa.
Ihnen ist
die legale Einreise in der Regel gänzlich versperrt. Obwohl immer
aufwändigere
Überwachungsanlagen an den Außengrenzen installiert und die Zwänge
größer
werden, schreckt das offensichtlich viele MigrantInnen und Flüchtlinge
nicht
von ihrem Vorhaben ab. Sie nehmen große Risiken in Kauf: Als Boat People im Mittelmeer müssen sie
damit rechnen umzukommen. Auf dem illegalen Weg über Land können sie
sich auf
gewalttätige Übergriffe einstellen. In Grenzgebieten, wo sie sich nicht
auskennen, begeben sie sich vielleicht in tiefe persönliche
Abhängigkeiten von
kommerziellen Fluchthelfern. Und später, wenn es ihnen gelingt, ihren
Aufenthalt
halbwegs zu legalisieren, werden sie eventuell wieder abgeschoben. Wenn
wir von
den heutigen Migrationsbewegungen sprechen, haben wir diese enormen
Gewalttätigkeiten
mitzubedenken – aber auch die Entschlossenheit und den Wagemut, mit
denen die
Menschen trotzdem aufbrechen.
Die Visarestriktionen sind aber
nicht nur ein Hindernis für die
Armutsmigration, sondern auch für bildungsbürgerliche und
wirtschaftlich
aufstrebende Eliten aus aller Welt. Ihre Angehörigen können nicht in
jedem Fall
die enormen finanziellen Voraussetzungen erfüllen, die für einen
Visa-Antrag
nötig sind. Auch kann es passieren, dass ein Visumsantrag aus
unerklärlichen
Gründen abgelehnt wird und deswegen in der gesamten Europäischen Union
kein
Einlass mehr möglich ist. In dem Maß, wie die Angehörigen dieser Eliten
auf
Reisen und Aufenthalte in den Industriestaaten angewiesen sind, mögen
auch sie
zur Dienstleistung Fluchthilfe greifen. Manche Investitionen in diesen
Sektor
können angesichts der erwarteten langfristigen Einkommen ganz
beträchtlich
ausfallen. Wer es sich leisten kann, kommt mit dem Flieger und einem
professionell gefälschten Pass.
Die allermeisten
Fluchtbewegungen bleiben, auch wenn sie letztlich
auf weite soziale Netze und diverse Dienstleistungen angewiesen sind,
familiäre
oder gar individuelle Unternehmungen. Dieser Atomisierung widerspricht
die
öffentliche Wahrnehmung, die die Bewegung großer Gruppen als
repräsentativ
ansieht, zu der es ganz vereinzelt auch kommt. Ein Beispiel dieser
Ausnahmen
sei hier zitiert: Am 31.12.1996 landete auf dem Flughafen in Frankfurt
am Main
ein Flugzeug der Turkmenistan Airlines, ein Charterflug mit 89
Passagieren an
Bord. Gleiches passierte am 15.02.1997 auf dem Londoner Flughafen mit
43
Passagieren und am 16.02.1997 auf dem Flughafen Amsterdam mit 173
Passagieren.
Die Eingeflogenen waren allesamt Flüchtlinge, in ihrer Mehrzahl
TamilInnen.
Sie stellten sofort Asylanträge. Die Flugzeuge waren in Ashgabad, der
Hauptstadt Turkmenistans, gestartet. Für die Tickets hatten die
Flüchtlinge
mehr als für entsprechende Linienflüge bezahlt. Die westeuropäischen
Regierungen
ließen die Maschinen im Rahmen der Carrier
Sanctions beschlagnahmen und schrieben eine Fahndung nach den
Organisatoren der Charterflüge aus.
Zur Transitsituation
derjenigen, die man Refugees in Orbit oder
„gestrandete“ Flüchtlinge nennt, haben wir
in der Berliner Forschungsgesellschaft Flucht und Migration (FFM)
mehrere Jahre
recherchiert. In Warschau, Bukarest und Kiev haben wir mit vielen
Flüchtlingen
gesprochen, um herauszubekommen, was die größten Hindernisse auf dem
Weg in die
Festung Europa sind. Dabei hat das existierende kommerzielle
Schleusertum nur
selten im Mittelpunkt unseres Interesses gestanden. Wichtiger war uns
die
Frage, ob sich von Westeuropa aus neue Einreisemöglichkeiten
erschließen
lassen: Unser Ziel war es, die Lage im Transit in zahlreichen Gruppen
und
Netzwerken in Westeuropa bekannt zu machen, damit neue Unterstützungs-
und
Anlaufstrukturen entstehen könnten. So sind im Laufe der FFM-Recherchen
unsere Veröffentlichungen
entstanden, die größtenteils in der FFM-Heftreihe „Gegen die Festung
Europa“
ihren Platz gefunden haben. Zum Thema Fluchthilfe werde ich im
Folgenden eine
Interviewpassage und diverse Erfahrungen vorstellen.
Die kommerzielle Fluchthilfe
nahmen die Flüchtlinge, die darauf
angewiesen waren, als ein notwendiges Übel wahr. Die FFM interviewte im
März
1996 einen Flüchtling aus Iranisch-Kurdistan in einer deutschen
Großstadt. Er
war aus dem Iran über die Türkei nach Kiev geflüchtet und berichtete zu
der
Rolle der Schleuser:
„In
Kyiv habe ich insgesamt fast eineinhalb Jahre gelebt, bis ich das Geld
zusammen
und die Kontakte hergestellt hatte, um weiter zu ‚reisen’. Das Leben in
Kyiv
ist für uns Flüchtlinge sehr teuer, denn ständig wird man von der
Polizei
kontrolliert und inhaftiert. Und sie lassen einen erst raus, wenn man 5
bis 20
Dollar bezahlt, als Buß- oder Bestechungsgeld, das ist gar nicht zu
unterscheiden. Die Polizisten wissen, daß wir Flüchtlinge sparen
müssen oder gespart
haben, um weiterzukommen. Deshalb benutzen sie uns regelrecht als
Einkommensquelle,
unter dem Vorwand eines fehlenden Visums oder unerlaubter Einmietung in
Privatwohnungen erpressen sie uns. Ich konnte dort nur überleben, weil
ich von
meinen Freunden aus Deutschland Geld überwiesen bekam. – Es dauerte
lange, bis
ich einen vertrauenswürdigen Schlepper gefunden hatte. Die Passage nach
Deutschland kostete fast 4.000 Dollar, und man muß sicher sein, daß der
Schlepper oder seine Mittelsmänner nach der Bezahlung nicht einfach
verschwinden. Dann sitzt man wieder für Jahre fest, bis man wieder
genug Geld
zusammen hat.
Der
Schlepper, an den ich mich dann nach vielen Überprüfungen wandte,
benutzte Bestechungsgelder,
fälschte Pässe und ging auf Fußwegen über die grüne Grenze. Freunde
hatten ihn
mir als zuverlässig empfohlen. Ich bekam einen anscheinend ziemlich gut
gemachten holländischen Paß. Dann fuhr ich zusammen mit anderen im Zug
nach
Uzhorod nahe der slowakischen Grenze. Dort wurde ich zusammen mit ca.
10
anderen Flüchtlingen in einem Haus untergebracht; es war eine sehr
nette Frau,
die dort lebte und uns einige Tage versorgte. Denn wir mussten warten,
bis
sicher war, daß der bestochene Grenzoffizier auch wirklich Dienst
hatte. Dann,
an einem Nachmittag, gingen wir in kleinen Gruppen bzw. einzeln zum
Bahnhof.
Die Ausreise klappte, wir saßen im Zug. Allerdings wird auch die
Einreise in
die Slowakei scharf kontrolliert. Mein Paß wurde genau untersucht, und
die
slowakischen Grenzpolizisten mißtrauten mir. Einer konnte etwas deutsch
und
sprach mich an. Mein Glück war, daß ich viele Jahre zuvor mal in
Deutschland
war und deshalb ein paar Brocken sprechen konnte. Außerdem hatte ich
mir
westeuropäische Kleidung besorgt. Damit konnte ich dann ihre Zweifel
zerstreuen, und sie ließen mich passieren. Bis Prag kam ich ohne große
Probleme,
im Zug war nur eine flüchtige Kontrolle, als wir die Grenze nach
Tschechien
überquerten.
In
Prag war ich dann wieder einige Tage bei einer Anlaufadresse, zusammen
mit
anderen Flüchtlingen, allerdings nicht denselben wie am Anfang. In
einem
Kleinbus wurden wir dann zu zehnt in einen Ort nahe der deutschen
Grenze
gefahren. In einem Park oder Waldstück mussten wir warten. Dann kamen
zwei
Personen, die uns zu Fuß zwei Stunden über Wiesen und Wälder führten.
Sie haben
das gut gemacht, kannten sich aus, und haben uns immer gewarnt, wenn
eine
Straße zu überqueren war, ein Haus in der Nähe war oder Autos
vorbeigefahren
sind. Auf der deutschen Seite mussten wir dann noch über zwei Stunden
im Wald
warten, in der Nähe einer Straße. Dort sind immer wieder Busse der
deutschen
Grenzpolizei ziemlich nahe an uns vorbeigefahren, doch im Wald konnten
sie uns
nicht sehen. Endlich kam unser Transportwagen, ein anderer Kleinbus.
Wir hatten
Glück, wir begegneten keinen Polizeistreifen und konnten fast eine
Stunde
ungestört fahren.”
(FFM 1997, S. 131ff. Siehe auch
die Fluchthilfe-Berichte in FFM
1998, S. 27ff.)
Der Flüchtling war darauf
bedacht, die Gefahren selbst
einzuschätzen: Würde sich der Schleuser mit dem Geld davonmachen?
Konnte er als
Flüchtling selbst auf die Art der Grenzkontrolle aktiv reagieren? Gab
es an der
grünen Grenze im Wald gute Verstecke? Solcherart Selbstbewusstsein auch
in
schwierigsten Lagen versuchten wir herauszuarbeiten, um die subjektiven
Seiten
des Migrationsgeschehens verstehen zu können.
Die Beobachtungen und
Befragungen, die wir im Rahmen unserer
Sozialforschung zur Festung Europa machen konnten, weisen im Großen und
Ganzen
auf folgenden Sachverhalt hin: Die Flüchtlinge und MigrantInnen, die
eine kommerzielle
Fluchthilfe in Anspruch nehmen, wissen in der Regel, was sie tun und
worauf sie
sich einlassen. Meine Ausgangsthese lautet daher: Die primären Subjekte
dieser
Praxis sind die Flüchtlinge und MigrantInnen selbst, auch wenn sie sich
für
einen begrenzten zeitlichen und räumlichen Horizont in die Hände
anderer
begeben. Sie sind die Vorausblickenden, die sich trotz allem auf den
Weg
machen. Sie haben ein Ziel der gesellschaftliches Zukunft vor Augen,
nämlich
eine Welt, in der auch sie ihren Platz finden. Sie nehmen an den
weltweiten
sozialen Auseinandersetzungen teil, die immer stärker in der großen
Frage
aufscheinen, ob und wie Zonierungen des Reichtums und der Armut durch
geografische Mobilität überschritten werden können.
Bei den Schleppern, Schleusern
und Fluchthelfern handelt es sich
dagegen um sekundäre Phänomene. Ihre Geschäfte ergeben sich
gewissermaßen am
Wegesrand. Dabei gibt es schmutzige Geschäfte und faire Geschäfte, es
gibt
Geschäfte mit Risiken und Geschäfte mit Garantien. Häufig ist es so,
dass man
zwischen Fluchthelfern und Flüchtlingen nicht einmal klar unterscheiden
kann.
So verschaffen sich Flüchtlinge, wenn sie in einem Transitland
stranden, nach
und nach eine gewisse Expertise über die Landes- und Grenzverhältnisse.
Als
Fluchthelfer verdienen sie sich ein kleines Einkommen, bis sie dann
selber
weiterreisen können. Fluchthilfe ist in diesem Fall ein Teil der
Migrationsbewegung selbst.
Ein ganz anderes Verständnis
vom Migrationsgeschehen weist die
Programmatik auf, mit der die Regierungen der Industriestaaten die
Fluchthilfe
kriminalisieren. Da setzt man voraus, dass das „kriminelle
Schleusertum“ die
Migrationsbewegungen fest im Griff habe. Wenn man es zerschlagen
könnte,
wären dadurch die Migrationsbewegungen ganz wesentlich eingedämmt. Die
Arbeitshypothese, die diesem Ansatz zugrunde liegt, lässt sich daher
folgendermaßen
zusammenfassen: Die Schlepper und Schleuser sind die Akteure, die
Flüchtlinge
dagegen nur ohnmächtige Opfer.
So spalten die Regierungen und
Strafverfolgungsbehörden das
Migrationsgeschehen manichäisch auf: in superreiche Kriminelle, die
kaum zu
fassen seien, und ohnmächtige Habenichtse, die der Bevölkerung drohen
zu Leibe
zu rücken, wenn sie nicht an den Grenzen abgewehrt würden. Die
übermächtigen
Banden schädigten die hiesige Volkswirtschaft dadurch, dass die von
ihnen
Eingeschleusten später in der „Schwarzarbeit“ landeten oder staatlich
alimentiert werden müssten. So wird die beschworene Migrationsgefahr zu
einem
doppelgesichtigen Ungeheuer. Die eine Seite zeigt die Banden in ihrer
Übermacht, die andere die Massen in ihrer Ohnmacht. Bei dieser
aufspaltenden
Dämonisierung verschwinden die MigrantInnen und Flüchtlinge aus den
sozialen
Zusammenhängen und Widersprüchen. Sie werden zu Figuren, die aus jeder
Gesellschaft
gänzlich ausgeschlossen scheinen.
Ich werde versuchen, diese
Sozialtechnik der Behörden als
Migrationsabwehr zu entschlüsseln. Welche Praxis drückt sich in der
benannten
Bedrohungsvision aus? Wie konstruieren Polizeien, Staatsanwaltschaften
und
Gerichte aus dem sozialen Migrationsgeschehen, das doch eher diffus und
horizontal verläuft, hierarchische Organisationsstrukturen und
ohnmächtige
Massen – oben die bösen Banden und unten die Opfer? Wie lösen sie aus
den
Migrationsnetzen kriminelle Banden heraus, die dann juristisch haftbar
gemacht
werden? Wie eskamotieren sie den sozialen Inhalt der
Migrationsbewegungen?
Im Folgenden werde ich die
entsprechenden Selbstzeugnisse der
Regierung, der Legislative und der Strafverfolgungsbehörden in
Deutschland
kritisch darstellen und auswerten. Das sind im Wesentlichen die
Gesetzestexte,
die Jahresberichte des BGS, die Pressemeldungen aus den
Innenministerien und
die programmatischen und strategischen Erklärungen der deutschen und
der
EU-Exekutivorgane.[3]
Im zweiten Schritt werde ich mehrere Fahndungstechniken beschreiben und
drittens abschließend diskutieren, ob bei den Strafverfolgungsbehörden
auf diesem
Feld derzeit ein Umbruch stattfindet.
Wie ist das Delikt der
Fluchthilfe strafrechtlich normiert? Gehen
wir von den Definitionen aus, wie sie in Deutschland und in allen
anderen
Mitgliedsstaaten der EU gebräuchlich sind. Die „Einschleusung“ war
bereits im
deutschen Ausländergesetz von 1990 kriminalisiert. Die maßgebliche
Verschärfung
erfolgte dann 1994 mit der Novellierung dieses Gesetzes im Rahmen eines
sogenannten Verbrechensbekämpfungsgesetzes, also unter dem Bezug auf
die Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität, und fand Eingang ins Aufenthaltsgesetz
von
2005. Seit 1994 sind für diese Delikte bis zu fünf beziehungsweise zehn
Jahre
Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Dauer der Haft für die Hilfsleistung
zur
„illegalen Einreise“ übersteigt damit bei weitem die Strafzumessung für
das
Delikt der „illegalen Einreise“ selber, die übrigens strafrechtlich
kaum
geahndet, sondern polizeilicherseits mit der Rück- oder Abschiebung
bestraft
wird.
Im Ausländergesetz (§§ 92 a und
92 b) wie auch im neuen
Aufenthaltsgesetz (§§ 96 und 97) heißt
es zusammengefasst, dass es strafbar ist, einen Ausländer, der nicht
die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen
Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum besitzt, dabei zu unterstützen, unter Zuwiderhandlungen
gegen
Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern
in das
europäische Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten des Schengener
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 ohne die entsprechende Erlaubnis in
einen
dieser Vertragsstaaten einzureisen und sich dort ohne entsprechende
Erlaubnis
aufzuhalten. Geschieht diese Hilfe in organisierter Form – hier bildet
die
Definition der Organisierten Kriminalität die Referenz – , so gilt dies
als
strafverschärfend. Im Aufenthaltsgesetz von 2005 gibt es zudem die
Tatbestände
des „Einschleusen[s] mit Todesfolge“, des Gebrauchs von Waffen bei der
Schleusung und „einer das Leben gefährdenden, umenschlichen oder
erniedrigenden
Behandlung oder der Gefahr eine schweren Gesundheitsschädigung“ –
allesamt
Aspekte, die auch vorher ohne diese explizite Definition sicherlich
strafverschärfend wirkten, nun aber im Gesetzestext das Bild des
skrupellosen
Schleusertums abrunden.
Im Zentrum der
ausländerrechtlichen Deliktdefinition steht der
Gewinn, der mit der Beihilfe zur illegalen Grenzüberschreitung oder zum
illegalen Aufenthalt gemacht wird, und nicht das
Abhängigkeitsverhältnis der
Geschleusten von den Schleusern. Im engeren juristischen Sinn ist diese
Definition deswegen problematisch, weil der Straftatbestand der
Unterstützung unterschiedlichste
Handlungen umfassen kann und nicht eingrenzbar ist. Beispielsweise ist
das
Vermögen, das für einen Visumsantrag nachgewiesen werden muss, in der
Regel
fiktiv, es wird durch Verwandte oder Kredite für einen Kontoauszug
des/der
Antragstellenden zusammengetragen. Dennoch kommt es in diesem Bereich
zu keinen
Ermittlungen. Dagegen kann die Bewirtung heimlich Eingereister zuhause
unter
Umständen zur strafbaren Handlung werden. Bei der Frage, ob es beim
Bekanntwerden einer solchen „Tat“ zu einer umfangreicheren Ermittlung
kommt,
entscheidet die Polizei in der Regel nach dem rassistischen Kriterium,
ob es
sich um eine Gastfreundschaft Nichtdeutscher oder Deutscher handelt.
Pfarrhäuser wurden bislang verschont, Haushalte von Landsleuten der
Eingereisten gelten grundsätzlich als verdächtig.
Neben dieser
ausländerrechtlichen Kriminalisierung gibt es eine
weitere, ziemlich gängige Definition des „Schleppens und Schleusens“,
bei der
nicht so sehr der Grenzübertritt und der nichtgenehmigte Aufenthalt,
sondern
die Abhängigkeit von den Schleusern vor und nach dem Grenzübertritt im
Mittelpunkt steht. Demnach beginnt das Delikt mit der Köderung von
potentiellen
MigrantInnen im Herkunftsland und endet mit der Zwangsausbeutung der
Geschleusten
im Zielland. Der Kampf gegen Schlepper und Schleuser wird so mit dem
zivilgesellschaftlichen
Engagement gegen Zwangsverhältnisse wie erzwungene Prostitution und
Sklavenhandel verknüpft. Eine Liaison zwischen Polizei und
Nichtregierungsorganisationen ist dabei beabsichtigt. Es sind vor allem
Lobbygruppen aus den USA und einige internationale Organisationen wie
die International Organisation for Migration
(IOM), die diese Definition unter der Bezeichnung des Trafficking
vorantreiben. In Deutschland hat diese Perspektive im
Strafgesetzbuch Eingang gefunden, und zwar mit dem Strafbestand des
Menschen-
und Frauenhandels. In quantitativer Hinsicht sind Strafverfahren wegen
dieser
Delikte ziemlich selten geblieben. Polizeien, die eine Einschleusung
verfolgen,
beschränken sich zumeist auf das im Ausländergesetz definierte Delikt,
erweitert höchstens um nichtgenehmigten Aufenthalt und nichtgenehmigte
Arbeitsaufnahme.
Doch zurück zur
ausländergesetzlichen beziehungsweise
aufenthaltsgesetzlichen Kriminalisierung und zum Gewinn, der mit der
kommerziellen
Hilfe gemacht werden kann. Die Strafverfolgungsbehörden gehen davon
aus, dass
es sich um Einnahmen handelt, die abgeschöpft und zentralisiert werden
und
daher astronomische Höhen erreichen. Nur große, diversifizierte
Unternehmen
seien in der Lage, diese Gelder zu waschen und zu reinvestieren. Das
„Schleusertum“
gilt daher als eine der Möglichkeiten, mit denen die sogenannte
Organisierte
Kriminalität (OK) aus dem Ausland nach Westeuropa vordringen kann.
Damit dockt
die Vorstellung des Schleusungsdelikts an eine OK-Phantomwelt an, die
allerdings empirischen Untersuchungen in keiner Weise stand hält.[4]
Unter dem Vorzeichen des
Alarmismus angesichts übermächtiger
OK-Gefahren etablierte die Regierung neue Arbeitsbereiche zur
Schleusungsbekämpfung bei den Strafverfolgungsbehörden und richtete den
BGS auf
diese neue Aufgabe aus. Der sichtbarste Schritt war die Verlegung
großer
Einheiten des BGS an die neue deutsche Ostgrenze. Weniger sichtbar war
die
bundesweite Zentralisierung der Fahndung. Das Innenministerium
installierte bei
der Bundesgrenzschutzdirektion Koblenz eine „Zentralstelle zur
Bekämpfung der
illegalen Einreise von Ausländern“, die seit 1992 eine Falldatei
„Schleuser und
Geschleuste“ (FDS) betreibt (Hellenthal 1994, S. 5). Inzwischen wird
die FDS vom
BKA im Auftrag des BGS geführt und „dient
der Bekämpfung der Schleusertätigkeiten (i.S. der §§ 92a und b AuslG)
und der
hiermit zusammenhängenden Straftaten (unerlaubte Einreise, unerlaubte
Beschäftigung von Ausländern, unerlaubter Aufenthalt etc.). Die Datei
ermöglicht u.a. täterbezogene Sofortauskünfte, die Beobachtung der
Schleuserkriminalität und die Erstellung kriminalpolizeilicher Analysen
und
Statistiken.“ (Heesen 2000, S. 228) Zur Eingabe und zur Abfrage
sind
derzeit die Bundesgrenzschutzdirektion, die Bundesgrenzschutzämter
sowie die
Landespolizeien Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen
berechtigt
(vgl. BMI 2004).
Der vorläufigen Richtlinie
„Informationsaustausch Schleuser“, die
dem Aufbau der FDS zugrunde lag, ist zu entnehmen, dass der BGS nicht
nur mit
den Strafverfolgungsbehörden, sondern auch mit den
Auslandsvertretungen, dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl)[5],
den Arbeitsämtern und den Sozialbehörden zusammenarbeitet. Die
nichtpolizeilichen Behörden werden mit der vorläufigen Richtlinie zur
aktiven
Meldepflicht bei dem FDS-Zentrum verpflichtet. Die Unterlagen
beispielsweise
des BAFl, die ja auch die Asyl-Anhörungen zu den Reisewegen beinhalten,
zieht
das FDS-Zentrum zur Fahndung heran (BGS-Direktion 1997).
Ein umfangreiches Berichtswesen
über das strafrechtlich verfolgte
Schleusertum setzt in Deutschland 1994/95 ein. Die Art der
Zahlenaufbereitung
wird in den folgenden Jahren zum Standard in Westeuropa. Internationale
Organisationen und internationale Zusammenschlüsse der Grenzpolizeien
beginnen
ab 1997/98 mit internationalen Datensammlungen nach den allmählich
standardisierten Kriterien. Ab 2000/01 werden dann, gestützt auf diese
Datensammlungen,
auf den unterschiedlichsten staatlichen, überstaatlichen und
nichtstaatlichen
Ebenen Aktionspläne gegen das Schleusertum verabschiedet (vgl. EU Rat
2002).
Derzeit verankern die Industriestaaten im Rahmen der Vereinten Nationen
die
Kriminalisierung des Schleusertums im Völkerrecht. Internationale
strafverfolgende
Kooperationen und polizeilich-militärische Interventionen
beispielsweise in
internationalen Gewässern sollen dadurch möglich werden.
Was die praktische polizeiliche
Zusammenarbeit über die
Staatsgrenzen hinweg betrifft, so lassen sich deren Anfänge im
Informellen
feststellen. Zwischen Landespolizeien und dem BGS sowie
grenzüberschreitend
zwischen deutschen, polnischen und tschechischen Polizeien und
Staatsanwaltschaften entstanden schon frühzeitig Arbeitsgruppen zur
Fahndung
gegen das „Schleusertum“. Die Fahndungstätigkeiten jenseits der
festgelegten
Dienstwege entziehen sich strukturell jeglicher Kontrolle. Auf EU-Ebene
haben
die Polizeien gegen das „Schleusertum“ zunächst unter dem Dach der
OK-Bekämpfung praktisch zusammengearbeitet. In den letzten zwei, drei
Jahren
bildeten sich aber eigenständige polizeiliche EU-Strukturen der
Zusammenarbeit
auf diesem Gebiet heraus. Außerdem ist Europol mit der Fahndung nach
kommerzieller
Fluchthilfe beauftragt. Es lenkt nationale Polizeien gleichzeitig auf
bestimmte
Fährten gegen Schleusergruppen (vgl. Europol 1998). Europol und die
grenzüberschreitend arbeitenden polizeilichen Arbeitsgruppen scheinen
ähnlich
wie beim Drogenhandel erkannte Schleusungswege über längere Zeit zu
überwachen.
In welchem Maß die Polizeien
dabei in die „Graubereiche“ der
Delikte selber eindringt, lässt folgendes Beispiel erahnen: Am 19. Juni
2000
wurden im britischen Fährhafen Dover bei der Kontrolle eines
Tomatentransporters 58 Leichen entdeckt. Sie waren in dem Container an
einer
Kohlendioxidvergiftung gestorben. Der Fahrer hatte vergessen, die
Lüftung
einzuschalten. Bei der parlamentarischen Untersuchung des Massentods
der
ChinesInnen entstand der begründete Verdacht, dass es sich um eine
polizeilich
überwachte „kontrollierte Lieferung“ gehandelt hatte. Die ChinesInnen
waren
zuvor aus Deutschland in die Tschechische Republik abgeschoben worden
und auf
ihrem erneuten Weg durch Westeuropa wahrscheinlich überwacht worden
(Die Zeit
27/2000). In Dover wurde der Container-LKW „zufällig
gestoppt, weil die Fährgesellschaft gemeldet hatte, der Fahrer habe die
Passage
bar bezahlt – was ungewöhnlich ist ... Die Rotterdamer
Wasserschutzpolizei
hatte die Menschenschmuggler um den flüchtigen Gürsel Ö., die die
Chinesen in
einem Hafenschuppen versteckt hatten, lange beschattet. Der
Hauptverdächtige
hatte bis April 1999 eine halbjährige Gefängnisstrafe wegen
Menschenschmuggels
in Holland verbüßt. Nur einen Tag vor dem Todestransport war aber die
Observation eingestellt worden. Es sei ‚nur eine orientierende
Beobachtung‘ gewesen,
so die Erklärung der Polizei. Auch die französischen Behörden hatten
Gürsel Ö.
im Visier. Am 13. Dezember 1999 lag den Niederländern Frankreichs
Auslieferungsersuchen vor – er war dort bereits wegen
Menschenschmuggels
verurteilt worden. Erst fünf Monate später, im Mai 2000, wurde dem
französischen Ersuchen stattgegeben. Und erst am 27. Juni (vier Tage
nach der
Tragödie) wurde Ö. zur Fahndung ausgeschrieben. ... In der Zwischenzeit
konnte
Gürsel Ö. wieder zwei Menschentransporte organisieren. Er hatte den
Schuppen in
Rotterdam angemietet und einen Lastwagen bar gekauft.“ (SZ
11.11.2000) Es
war „bekannt, dass die Polizei über alle
Schritte von Ö. informiert war, weil an seinem Auto ein Peilsender
angebracht
war.“ (SZ 14.12.2000)
Die Fahndungsgruppen, die der
BGS und die Polizeien gegen die
kommerzielle Fluchthilfe aufgebaut haben, sind eng mit den Einheiten
verbunden,
die die Organisierte Kriminalität im Visier haben. Bei der Fahndung
benutzen
sie – neben der Kontrolle des Grenzraums – dieselben Methoden wie gegen
die OK:
Hauptsächlich beschäftigen sie sich mit dem Abhören transnationaler
Telefongespräche ausgewählter eingekreister Communities
sowie mit der Überwachung von Geldflüssen zwischen den Industrieländern
und den
Peripherien. Auch die Anzeigenfreudigkeit der Kreditinstitute ist in
die
Fahndung eingebunden. Im Jahr 2003 teilten die Banken dem BKA 5.229
Hinweise
auf vermutete Organisierte Kriminalität mit, sie verdächtigten aber nur
in 1,4%
der Fälle Schleusungsdelikte (BKA 2004a, S. 13). In jedem Fall ist der
Aufwand
gigantisch. Die Zahl der verdächtigen Anhaltspunkte, die sich daraus
ergeben
und dann zu Überprüfungen der Reisepapiere und Einreiseumstände von
Verdächtigen führen, ist dagegen offensichtlich sehr gering.
Diese Schlüsse finden sich
bestätigt, wenn man die größeren
Justizprozesse besucht und die Anklageschriften studiert. Das
belastende
Ausgangsmaterial befindet sich in der Regel auf CDs: Es sind die
aufgezeichneten Telefongespräche in einem Umfang, der die
Vorstellungskraft des
einfachen Prozessbesuchers rundweg übersteigt. Den AnwältInnen stehen
meist nur
ausgewählte übersetzte und transkribierte Passagen zur Verfügung. Als
Belastungszeugen sind in den Prozessen meistens einige Geschleuste
geladen, die
zuvor zu Stationen ihrer Reise polizeilich befragt worden sind. Viele
erkennen
erst mit der Ladung zum Prozess, in welchem konkreten
Belastungszusammenhang
die Befragung stattgefunden hat, und widerrufen das Polizeiprotokoll.
Die
großen Prozesse, die wir als FFM besucht haben, begannen stets als
Anklagen
gegen angebliche OK-Teilstrukturen. Im Laufe der Prozesse stellte sich
mit
großer Regelmäßigkeit heraus, dass die angenommenen OK-Banden nebulös
im
Ausland vermutet wurden und eigentlich nur anhand wiederholter
nichtidentifizierter
Namen aus den Telefonüberwachungen konstruiert worden waren. In den
beobachteten Prozessen kam folgende Wirklichkeit zum Vorschein: die
infrage
stehenden Fluchtbewegungen und auch die Fluchthilfe waren kleinteilig
improvisiert worden. Aus Südasien etwa dauerte der übliche Fluchtweg
über drei
Monate. Von Strecke zu Strecke gab es immer wieder neue Anlaufpunkte,
aber auch
Scheitern und ein Neuanlauf über andere Wege kam häufiger vor.
Kriminalisiert
wurden grundsätzlich Gefälligkeiten, bei denen sich die Gastgeber die
Auslagen
bezahlen ließen. Da mit den besagten Paragraphen des Ausländergesetzes
auch die
Hilfe zum heimlichen Aufenthalt unter Strafe gestellt ist,
konzentrierten sich
die Richter schließlich auf Vorwürfe der Unterbringung und der Hilfe
zur
Weiterfahrt im Inland (vgl. Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder 1997;
Landgericht
Frankfurt/Oder 1998).
Welche qualitativen Aufschlüsse
kann man aus den polizeilichen
Statistiken zur „Schleusungskriminalität“ gewinnen? Die Grundlage der
Statistiken bilden die grenzpolizeilichen „Aufgriffe“ von illegal
Eingereisten
(BMI 1997; BMI 1998; BGS 1996/97; 1998; 1999; 2000/2001; 2002; BGS-Amt
Frankfurt/Oder 1997). Wenn man die (grenz-)polizeilichen Zahlen der
illegal
Eingereisten, der Geschleusten und der Schleuser auf eine jährliche
Durchschnittsgröße
umrechnet, erhält man folgendes Bild:
Abbildung 1:
Grenzpolizeiliche Angaben zur Schleusungskriminalität
|
aufgegriffene
illegal Eingereiste pro Jahr: |
25.000 Personen |
|
davon mutmaßlich
Eingeschleuste pro Jahr: |
5.000 Personen |
|
mutmaßliche
Schleuser pro Jahr: |
1.800 Personen |
Ihren Höhepunkt mit über 30.000
Festnahmen illegal Eingereister
erreichten diese Zahlen um 1998, derzeit sinken sie auf unter 20.000.
Anfangs
lag der Schwerpunkt der „Aufgriffe“ an der deutsch-polnischen, dann an
der
deutsch-tschechischen Grenze. Inzwischen werden mehr illegal
Eingereiste an den
deutschen Binnengrenzen der EU (vor der Osterweiterung) als an der
deutschen
Ostgrenze festgestellt. Die Zahlen geben keine Auskunft über
Verhaftungen oder
gar Verurteilungen, sondern lediglich über „Aufgriffe“ und über
Schleusungsmutmaßungen. Die BGS-Statistiken besagen nicht, ob der BGS,
das BKA
oder die Länderpolizeien die entsprechenden Fahndungen geführt haben.
Auch kann
man aus den Statistiken nicht folgern, wo tatsächlich die meisten
heimlichen
Einreisen und Schleusungen erfolgen. Dass es aus grenzpolizeilicher
Sicht an
der deutsch-polnischen Grenze ruhiger geworden ist, mag auch daran
liegen, dass
die Bundesregierung die Kontrollintensität erklärtermaßen auf andere
Grenzregionen verlagert hat und dadurch in Sachsen und Bayern mehr
illegal
Eingereiste und Schleusungen festgestellt werden.
Wer wird als Schleuser
festgenommen? Die übergroße Mehrheit wohnt
direkt im deutsch-polnischen oder deutsch-tschechischen Grenzgebiet. 15
bis 35
% sind jeweils Deutsche und PolInnen. Tschechische Staatsbürger bilden
den
größten Anteil. Aus der Beobachtung von Einzelverfahren und aus der
Auswertung
der Urteile lässt sich erkennen, dass viele Geringverdienende oder
Arbeitslose
unter den Schleusern sind. Ihr organisatorischer Beitrag ist relativ
schlicht.
Vor Gericht erhalten sie als Deutsche häufig Geldstrafen, als PolInnen
und
TschechInnen einige Monate Haft (vgl. Kriminologische Zentralstelle
2002).
Neben diesem eher diffusen sozialen Spektrum geriet Ende der 1990er
Jahre der
gesamte Berufsstand der Taxifahrer in den ostdeutschen Grenzgebieten in
die
Zielfahndung. In manchen Städten waren es mehr als ein Drittel aller
Taxifahrer, gegen die der BGS ein Verfahren wegen Schleusung
angestrengt hat.
Ihnen wurde nicht etwa vorgeworfen, Personen über die Grenze gebracht,
sondern
Fahrgäste im Inland befördert zu haben, die über keine Einreisepapiere
verfügten (FFM 1998, S. 101ff.). In den Gerichtsverfahren in den
Grenzregionen
findet man Hinweise darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden
verunsichert
sind: Ist angesichts der lokalen Häufung der Schleusungsdelikte die
„Rechtstreue der Bevölkerung“ in Gefahr? (Oberlandesgericht Dresden
1997, S.
9ff). Neben dem generalpräventiven Vorgehen gegen den Berufsstand der
Taxifahrer in den Grenzgebieten gibt es auch bundesweite
ortsunabhängige
Rasterfahndungen, in denen vor allem Daten von Community-Angehörigen
über das Ausländerzentralregister und über
die Computersätze anderer Behörden gezielt abgeglichen werden (BMI
1997, S. 6).
Damit sollen Serien von Passfälschungen und Verhaltensmuster bei
sogenannten
„intelligenten Schleusungen“ erkannt werden (Kepura 2000, S. 33).
Nun zur wichtigsten Frage, die
an das Datenmaterial zu stellen
ist: Wer sind die festgenommenen Geschleusten? Sie werden in den
Statistiken
nach ihrer nationalen Herkunft aufgeschlüsselt. Laut
BGS-Jahresberichten finden
sich seit 1996 unter den ersten Plätzen in Deutschland durchgängig
(ex-)jugoslawische,
afghanische und irakische Staatsangehörige. Seit 1998 gibt es
Statistiken über
die Geschleusten in allen Industrieländern, auch hier werden dieselben
Herkunftsländer am häufigsten genannt (Morrison 2000, S. 27)[6].
Abbildung 2: Anzahl
geschleuster Personen in den Industrienationen
|
Zielland/
Jahr |
Herkunftsländer
der Geschleusten nach Häufigkeit (Personenzahl
in Klammern) |
||||
|
|
1.
Stelle |
2.
Stelle |
3.
Stelle |
4.
Stelle |
5.
Stelle |
|
D/1996 |
JUG
(1.200) |
RO
(665) |
AFGH
(477) |
Irak (662) |
(keine
Angaben) |
|
D/1997 |
JUG (1.140) |
RO (1.086) |
AFGH (995) |
Irak (781) |
(keine
Angaben) |
|
Industriest/ 1998 |
Irak |
JUG |
AFGH |
Albanien |
RO |
|
D/1998 |
JUG |
AFGH |
RO |
Irak |
Türkei |
|
Großbrit/ 1998 |
JUG |
Sri Lanka |
Albanien |
RO |
Pakistan |
|
Ungarn/ 1998 |
JUG |
RO |
AFGH |
Bangladesch |
Irak |
Quelle für
D/1996 und
D/1997 ist der Jahresbericht des BGS 1996/97, S. 10f.
Im Jahr 2000 fiel die
EU-Visapflicht für BulgarInnen, im Jahr 2002
für RumänInnen. Damit verschwanden diese schlagartig aus den
grenzpolizeilichen
Statistiken. Nach den Kriegen der NATO beziehungsweise der USA und
ihrer
Verbündeten um das Kosovo (1999), in Afghanistan (2001/02) und im Irak
(2003)
sank die Zahl der heimlich Einreisenden und Geschleusten aus diesen
Ländern um
ungefähr die Hälfte. Stattdessen sind nun mehr und mehr russische
StaatsbürgerInnen in den Statistiken aufgeführt – es handelt sich vor
allem um
die Flüchtlinge aus dem Krieg in Tschetschenien.
Es gibt also eine erstaunliche
Konstante in den letzten zehn
Jahren: Nach der Liste der Herkunftsländer wurden am meisten Personen
aus
(Ex-)Jugoslawien, Afghanistan und dem Irak nach Westeuropa wie generell
in die
Industriestaaten als Geschleuste polizeilich festgestellt. Diese
Erkenntnis ist
in mehrfacher Hinsicht brisant:
Flüchtlinge aus diesen Ländern
führen seit langem weltweit die
Asylstatistik an, sowohl was die Antragstellung wie auch was die
Anerkennung
betrifft. Sie waren bis zu den Kriegseinsätzen, die die mächtigsten
Staaten
dieser Welt in ihren Herkunftsländern führten, praktisch nicht
abschiebbar,
auch wenn ihr Asylantrag abgelehnt wurde. Deswegen verkörpern sie
geradezu
idealtypisch die Unerwünschten. Dabei sollte man sich vor Augen halten,
dass
sie nur einen verschwindenden Teil der gesamten Immigration darstellen,
den die
Industriestaaten Jahr für Jahr zu verzeichnen haben. Es ist also zu
schlussfolgern, dass die Strafverfolgung des „Schleusertums“ in
erheblichem
Ausmaß darauf angelegt ist, Asylflüchtlingen den Zugang zum
Anerkennungsverfahren in Deutschland und Westeuropa zu verwehren. Diese
Ausrichtung
ist den verantwortlichen Asylbehörden durchaus nicht unbekannt. Im
Dezember
1998 schätzte das BAFl, dass die Hälfte der AsylantragstellerInnen in
Deutschland eingeschleust worden sind (Morrison 2000, S. 25).
Haben die
Strafverfolgungsbehörden bei Flüchtlingen und
MigrantInnen aus Jugoslawien/Kosovo, aus Afghanistan und aus dem
Irak/Kurdistan
mit besonderem Eifer grenzkriminelle Handlungen aufzuspüren versucht?
Wurden
hier mit außerordentlichem Aufwand sogenannte Schleuserbanden
konstruiert und
identifiziert, während ukrainische oder Moskauer Migrationsnetze eher
unbehelligt blieben? Zu denken gibt jedenfalls, dass seit zwei, drei
Jahren in
der EU eine Diskussion über die Liberalisierung der Visarestriktionen
eingesetzt hat – gegenüber Mittel- und Osteuropa, gegenüber der Ukraine
und
Russland. In Strategiepapieren ist die Rede davon, dass eine
„freundliche“
Schengenpolitik gegenüber den neuen Nachbarn im Osten erfunden werden
müsste.
Empfohlen wird, in naher Zukunft multiple Visa auf höchst einfachem Weg
direkt
an der Grenze auszustellen, die die Inhaber wie Checkkarten nutzen
könnten.
Voraussetzung ist, dass das Schengen-Computersystem SIS II und ein
dichtes
Kontrollnetz eingeführt ist, mit dem überprüft werden kann, ob die
Visa-Inhaber
sich „ordnungsgemäß“ verhalten und nach Vorschrift auch wieder
ausreisen. Damit
könnten auch Negativlisten erstellt werden, in denen in ganz anderem
Umfang als
bisher und auf der Grundlage sozialstaatlicher Daten Menschen von dem
Zugang zu
den neuen Visa ausgeschlossen werden könnten (vgl. Apap/Tchorbadjiyska
2004).
Obwohl auch die Länder an der
südlichen Mittelmeerküste wie die
osteuropäischen Staaten neue Pässe auf biometrischer Grundlage
einführen
werden, wird den Menschen aus dem Süden keine Hoffnung auf
entsprechende
Visa-Erleichterungen gemacht, im Gegenteil. In den sogenannten Ländern
„mit
hohem Migrationsrisiko“ führen internationale Organisationen mit dem
Stereotyp
des „skrupellosen Schleusertums“ regelrechte „Informations“-Kampagnen,
um
potentielle Flüchtlinge und MigrantInnen von ihrem Aufbruch abzuhalten.
Das
gilt als Präventionsinstrument bei der Migrationssteuerung. Die EU
misst dem
Ansatz hohen Wert bei. 1998 heißt es im EU-Strategiepapier zur
Migrations- und
Asylpolitik: „Es scheint die These nicht zu gewagt, die annimmt, dass
ein
großer Teil aller illegalen Migranten von ihrem Vorhaben Abstand
genommen
hätte, wenn sie vor Beginn ihrer Reise anstatt der Versprechungen der
Schlepperorganisationen ein zutreffendes Bild der sie erwartenden
Realität
besessen hätten.“ (EU Rat 1998) Die ersten „Informations“-Kampagnen
führte zu
Beginn der 1990er Jahre die IOM im Auftrag einiger Industriestaaten in
Rumänien
und Albanien durch (IOM 1992, S. 8). Ein Beispiel aus den letzten
Jahren: Die
IOM verteilte zu Beginn des US-Angriffs auf Afghanistan 30.000 Radios
in dem
Land und erstellte ein tägliches Hörprogramm. Mit den Sendungen wollte
die IOM
verhindern, dass die Menschen während der US-Bombardierungen
massenweise
flüchteten (vgl. IRIN 2001; IOM 2002). Um damals sicher außer Landes zu
kommen,
war es allerdings ratsam, auf Fluchthilfe zurückzugreifen. Die
afghanischen
Grenzregionen waren für Flüchtlinge außerordentlich gefährlich (vgl.
Dietrich
2003).
Rekapitulierend möchte ich
festhalten: In Deutschland wie in
Westeuropa begann Anfang der 1990er Jahre die Kriminalisierung der
Fluchthilfe
unter dem Vorzeichen der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität.
Fahndungspolitisch hatte diese Verortung zur Folge, dass in
Großstädten, auf
Länderebene, beim BKA und beim BGS Arbeitsgruppen zum Thema Schleusung
unter
dem Dach der OK-Abteilungen entstanden. Deren Arbeitsweise lässt sich
damit kennzeichnen,
dass bestimmte Communities
eingekreist und anhand der Überwachung von Geldflüssen und Telefonaten
durchleuchtet wurden. So entstand eine Konzentration auf bestimmte
Nationalitäten, die sich in entsprechenden Lageberichten
widerspiegelten. Im
Zentrum der Fahndung standen zunächst Communities
aus Ost- und Südosteuropa, die pauschal mit der sogenannten OK in
Verbindung
gebracht wurden. Spätestens seit Mitte der 1990er Jahre rücken die
KosovarInnen, irakischen KurdInnen und AfghanInnen in das Visier der
Schleusungsbekämpfung.
Doch was haben diese mit dem verkündeten Feindbild der OK zu tun?
Vielleicht
gab es noch eine gewisse Koinzidenz dieser beiden Stränge bei der
Fahndung nach
Staatsangehörigen aus Jugoslawien/Kosovo. Denn vorherrschend war die
Annahme,
dass eine Balkanroute entstanden sei, auf der alle Gefahren dieser Welt
–
Waffen, Drogen und eben auch Menschen – geschmuggelt würden.
Doch was haben Flüchtlinge aus
Irak/Kurdistan und Afghanistan bzw.
ihre Schleuser, mit dem OK-Feindbild zu tun? Ihre Communities
weisen keine großen Unternehmen in der Schattenwirtschaft
auf. Auch zahlenmäßig sind die heimlichen Einreisen aus diesen Ländern
ganz und
gar nicht bedeutsam, wenn man sie etwa mit der Einwanderung aus der
ehemaligen
Sowjetunion vergleicht. Und doch war der Aufwand, mit dem das deutsche
Innenministerium Fluchthelfern von IrakerInnen nachgespürt hat, im
internationalen und auch im historischen Vergleich der 1990er Jahre
ohne
Beispiel. Auf die fliehenden IrakerInnen hatte der damalige
Innenminister
Manfred Kanther Ende 1997 sein Wort von den „kriminell organisierten
Wanderungsbewegungen“
gemünzt (vgl. Kanther 1997). Das deutsche Innenministerium war damals
geradezu
besessen davon, exemplarisch die Route der IrakerInnen zu zerschlagen.
Ende
1997 hob die Bundesregierung ihr Irak-Fahndungsvorhaben auf die Ebene
der EU,
und im Januar 1998 verabschiedete der Rat der EU seinen ersten
flüchtlingspolitischen Aktionsplan unter dem Namen „Influx of migrants
from
Iraq and neighbouring regions“. Im Oktober 1999 beschloss der EU-Rat
dann
weitere flüchtlingspolitische Aktionspläne nach diesem Muster, darunter
gegenüber Kosovo/Albanien und Afghanistan.
Ein Eindruck drängt sich
angesichts dieser großen
politisch-polizeilichen Operationen gegenüber irakischen KurdInnen und
AfghanInnen auf: Mit der Fahndung gegen die OK haben diese Maßnahmen im
Grunde
nichts zu tun. Zwar hat der Kampf gegen das Schleusertum Methoden und
Techniken
von den polizeilichen OK-Einheiten übernommen. Aber ansonsten handelt
es sich
offensichtlich um einen Etikettenschwindel.
Tatsächlich baut das BKA seit
wenigen Jahren Stellen seiner OK-Einheiten
ab (vgl. BKA 2004b, S. 13). Ob die Entwicklung auf Landesebene und
innerhalb
der EU ähnlich verläuft, ist zu untersuchen. Sicher ist jedoch, dass
zugleich
neue polizeiliche Sicherheitsdispositive entstehen, und zwar unter dem
Label
des Antiterrorismus. Auch hier spielt die Überwachung von
transnationalen
Geldflüssen und Telefonaten eine überragende Rolle. So mag es kaum
überraschen,
dass inzwischen unerwünschte Flüchtlinge und MigrantInnen weniger mit
organisierter
Kriminalität aus dem Osten/Südosten assoziiert werden, sondern mehr und
mehr
mit „terroristischen“ Gefahren aus dem Süden. Allen Ernstes gehen die
Innenministerien Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens
und
Spaniens auf ihren Konferenzen davon aus, dass die Boat People im
Mittelmeer
von denselben Netzwerken geschleust würden wie islamistische
Terroristen und
ihr Umfeld in Europa. Sie haben bereits Fahndungsgruppen gebildet, die
das
transmediterrane Schleusertum gemeinsam mit dem islamistischen
Terrorismus
bekämpfen sollen.
Welche Folgen wird dies haben?
Werden dieselben Methoden, die
gegen islamistische Terroristen legitim erscheinen, auch gegen die
transmediterrane Migration zum Einsatz kommen? Otto Schily, Giuseppe
Pisanu und
andere Innenminister von EU-Staaten haben extraterritoriale und
extralegale
Flüchtlingslager vorgeschlagen, aus denen EU-Beamte Flüchtlinge in
deren
Herkunftsstaaten abschieben lassen könnten. Eine neue Generation von
Kontrolltechnologien werden jetzt in den antiterroristischen Feldzügen
eingesetzt – und zugleich im Kampf gegen das Schleusertum und die
irreguläre
Migration erprobt. Noch beunruhigender als der Einsatz dieser
Technologien ist,
dass sich ein herrschendes „präventives“ Denken gegenüber den
Migrationsbewegungen herausbildet. Wie bei der Strategie des „Enduring Freedom“ entsteht eine
geradezu fanatische Überzeugung, dass die Industriestaaten durch
Frühwarnsysteme und vorausberechneten Schaden an entscheidenden Orten
vorweg
intervenieren könnten, damit die unerwünschten Migrationsbewegungen
schon an
ihrem Ursprungsort oder auf jeden Fall fernab im Transit aufgehalten
werden.
Mit der Verschiebung von der
OK-Bekämpfung zum Antiterrorismus hat
sich die Flüchtlingsabwehr gegen den Osten/Südosten zur Abwehr gegen
den Süden
gewandelt. Und die These, die allmächtigen transnationalen
Verbrecherbanden
hätten das Migrationsgeschäft fest in ihrem Griff, halten selbst die
Strafverfolgungsbehörden nicht mehr so richtig aufrecht. Angesichts von
Flüchtlingen, die sich an der südlichen Mittelmeerküste schlicht und
einfach
ein Holzboot kaufen, um damit nach Italien oder Spanien überzusetzen,
macht es
keinen Sinn mehr, von ohnmächtigen Schleusungsopfern zu sprechen. Dass
sie Leib
und Leben für ihre Zukunft einsetzen – das ist es, was hier in Europa
Angst
macht. Diese Entschlossenheit und dieses Wissen um die Erreichbarkeit
anderer
Kontinente ist es auch, die in den letzten Jahren vielerorts die
Verhandlungsposition der Flüchtlinge gegenüber ihren Fluchthelfern
gestärkt
hat. Tatsächlich sind manche Preise von Booten, Schleusungen und
anderen
Dienstleistungen zurückgegangen, auf die Flüchtlinge in Not und bei
Bedarf
zurückgreifen.
In menschenrechtlicher und
zivilgesellschaftlicher Hinsicht steckt
hier langfristig die Hoffnung: Es gilt, die Rechte und die Kräfte der
Flüchtlinge
und MigrantInnen zu stärken. Wenn sie Zugang zur sicheren Schifffahrt
erlangen,
wenn sie nicht fürchten müssen, von Wegelagerern aller Art ausgenommen
zu
werden, wenn die Grenzabschottungen abgebaut werden, dann wird das
skrupellose
wie das faire Geschäft der kommerziellen Fluchthilfe an Bedeutung
verlieren.
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Aufenthaltsstatus. Karlsruhe 2005, S. 56-73
[1] Historisch besehen, stammen die Anfänge dieser Deliktausformung aus den 80er und 90er Jahren des 19. Jahrhunderts. Damals begann das Deutsche Reich an seiner Ostgrenze mit der Kriminalisierung bestimmter Aspekte der Ost- und Transitmigration, die auch für den Komplex des Delikts der Schleusung bis heute prägend ist (siehe Just 1988). Die Bekämpfung der ostjüdischen Migration nach Westen sowie der Flucht aus Nazideutschland stellen die weiteren Eckpunkte bei der historischen Entwicklung des Delikts dar.
[2] 1998 bekannte der damalige Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost, dass der Grenzschutz und die Landespolizeien nach jahrelangen Fahndungen gegen Schleuser nicht zu wesentlichen Erkenntnissen vorgestoßen seien: „Aussagekräftige Untersuchungen über Kommunikations- und Aufbaustrukturen, über Hierarchien und Arbeitsteilungen liegen nur bedingt vor. Gleiches gilt für Sozialschädlichkeit der Kausalbeziehungen zwischen Schleuserkriminalität, Sozialbetrug, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Lohndumping und Folgekriminalität. Viele Zahlenfriedhöfe, wenig Folgerungen!“ (Walter 1998, S. 476)
[3] Damit ist bereits die Quellenlage zur Fluchthilfe umrissen. Sie ist außerordentlich dürftig. Auch die Analysen von Think Tanks, internationalen Organisationen und der auf diesem Feld spärlich vertretenen akademischen Forschung nutzen im Wesentlichen nur die offiziellen Daten und Angaben (vgl. Armando Abou Chabaké 2000; Müller-Schneider 2000, S. 125-167).
[4] Jüngst haben Kriminologen anhand von Fragebögen versucht, die Strafverfolgung gegen OK und Schleusungsdelikte in Westeuropa zu evaluieren. Ihre Erkenntnis war, dass diese angenommenen Aktivitäten, wenn sie denn existierten, auch mit aufwändiger Überwachung nicht wirklich einzudämmen seien. Aus den Einzelfällen könne man keine Rückschlüsse auf ihre Repräsentativität und auf die Gesamtlage ziehen. Auch sei die Datenqualität in diesem Bereich so schlecht, dass man daraus nicht auf die Auswirkungen der Kontrollmaßnahmen schließen könne (Levi 2004, S. 451). Von den 845 Ermittlungsverfahren, die in Deutschland wegen OK im Jahr 1996 geführt wurden, wurden nur 26 Verfahren der Schleuserkriminalität zugeordnet (Severin 1997, S.13).
[5] heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
[6] Laut dem Zentrum, das die Industriestaaten unter dem Namen IGC zur Koordination ihrer Asylpolitik eingerichtet haben.